Gesetz betreffend Vorführung von Filmen (569.200)
INHALT
Gesetz betreffend Vorführung von Filmen
- Gesetz betreffend Vorführung von Filmen
- §1. Die Aufsicht über den Betrieb von Kinos obliegt dem Polizei-
- §2. Die folgenden Vorschriften finden Anwendung auf alle öffentli-
- §3.
- §4.
- §5.
- §6. Die Filmkommission besteht aus fünf Mitgliedern und ebenso
- § 6a.
- §7. Der Regierungsrat wird ermächtigt, zu diesem Gesetz die erfor-
- §8. Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder
- §9. Durch dieses Gesetz werden aufgehoben bzw. abgeändert: das
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