Vereinbarung über den gemeinsamen Fachausschuss zur Förderung von Tanz und Theater i... (494.840)
INHALT
Vereinbarung über den gemeinsamen Fachausschuss zur Förderung von Tanz und Theater in der Region Basel
- Vereinbarung über den gemeinsamen Fachausschuss zur Förderung von Tanz und Theater in der Region Basel
- 21. Februar 1963
- §1. Diese Vereinbarung regelt die Aufgaben, die Organisation und
- §2. Die Schaffung des gemeinsamen Fachausschusses, als beratendes
- §3. Der Fachausschuss berät insbesondere über folgende Förde-
- §4. Folgende förderungsberechtigte natürliche und juristische Per-
- §5. Nach erfolgter Beratung stellt der gemeinsame Fachausschuss
- §6. Der gemeinsame Fachausschuss besteht aus zehn Mitgliedern.
- §7. Der gemeinsame Kredit wird durch jährliche Beiträge, die dem
- §8. Diese Vereinbarung wird nach beidseitiger Unterzeichnung
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