Verordnung über die Gebühren für den Bezug von Auszügen und Auswertungen der Amtlich... (217.260)
INHALT
Verordnung über die Gebühren für den Bezug von Auszügen und Auswertungen der Amtlichen Vermessung
- Verordnung über die Gebühren für den Bezug von Auszügen und Auswertungen der Amtlichen Vermessung
- Art. 2 5 )
- Artikeln 8 bis 11 dieser Verordnung zu entrichten. Gebühren
- Art. 6 2 )
- Art. 10 Für Datenbezüge in grafischer Form wird keine Benutzungsgebühr erhoben.
- Art. 16 Die Gebühren werden jährlich der Teuerung angepasst. Massgebend ist
- Art. 17 Bes tehende Rahmenverträge mit Dauerbenutzenden werden nicht aufge-
- Artikel 13 Absatz 4 dieser Ausführ ungsbestimmungen tritt erst in Kraft,
Feedback