Verordnung betreffend Anlage und Führung von Verzeichnissen über Korporationsteilrechte (217.550) 
                
                
            INHALT
Verordnung betreffend Anlage und Führung von Verzeichnissen über Korporationsteilrechte
- Verordnung betreffend Anlage und Führung von Verzeichnissen über Korporationsteilrechte
 - Art. 2 Zuständig für die Anlage und Führung der Teilrechtsverzeichnisse ist das
 - Art. 3
 - Art. 4 Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in dieser Verordnung be-
 - Art. 8 Das Genossenschaftsblatt enthält:
 - Art. 9
 - Art. 12 Die Kosten der Anlage der Teilrech tsverzeichnisse trägt die Genossen-
 - Art. 14 Die zur Führung der Teilrechtsverzeic hnisse gehörenden Belege gelten als
 - Art. 15 Die Gebühren für die Führung der Teilr echtsverzeichnisse bemessen sich
 - Art. 16 Die Verordnung betreffend Anlage und Führung von Verzeichnissen über
 - Art. 17 In Bearbeitung stehende Anlagen von Teilrechtsverzeichnissen sind ab In-
 - Art. 18 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft .