Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (416.12)
INHALT
Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen
- Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen
- Art. 1 Vereinbarungszweck
- Art. 2 Wirkungsziele von Ausbildungsbeiträgen
- Art. 3 Subsidiarität der Leistung
- Art. 4 Zusammenarbeit
- Art. 5 Beitragsberechtigte Personen
- Art. 6 Stipendienrechtlicher Wohnsitz
- Art. 7 Eigene Erwerbstätigkeit
- Art. 8 Beitragsberechtigte Ausbildungen
- Art. 9 Anerkannte Ausbildungen
- Art. 10 Erst- und Zweitausbildung, Weiterbildungen
- Art. 11 Voraussetzungen im Bezug auf die Ausbildung
- Art. 12 Form der Ausbildungsbeiträge und Alterslimite
- Art. 13 Dauer der Beitragsberechtigung
- Art. 14 Freie Wahl von Studienrichtung und Studienort
- Art. 15 Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge
- Art. 16 Besondere Ausbildungsstruktur
- Art. 17 Bemessungsgrundsatz
- Art. 18 Berechnung des finanziellen Bedarfs
- Art. 19 Teilweise elternunabhängige Berechnung
- Art. 20 Konferenz der Vereinbarungskantone
- Art. 15 und passt sie gegebenenfalls an die Teuerung an,
- Art. 21 Geschäftsstelle
- Art. 22 Schiedsinstanz
- Art. 23 Beitritt
- Art. 24 Austritt
- Art. 25 Umsetzungsfrist
- Art. 26 Inkrafttreten
- Art. 8 Abs. 2 lit. b wird vom Vorstand der EDK erst in Kraft gesetzt, nachdem und
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