Ordnung der Philosophisch-Historischen Fakultät für die Promotion zum Doktor der Phi... (446.540)
INHALT
Ordnung der Philosophisch-Historischen Fakultät für die Promotion zum Doktor der Philosophie
- Ordnung der Philosophisch-Historischen Fakultät für die Promotion zum Doktor der Philosophie
- §1. Die Philosophisch-Historische Fakultät der Universität Basel
- §2. Das Examen wird abgelegt in einem der folgenden Promotions-
- 1. Philosophie
- 2.
- 3.
- 4. Griechische Philologie
- 5. Lateinische Philologie
- 6. Deutsche Sprach- und ältere Literaturwissenschaft
- 7. Neuere deutsche Literaturwissenschaft
- 8. Englische Sprach- und ältere Literaturwissenschaft
- 9. Neuere englische Literaturwissenschaft
- 10. Nordische Philologie
- 11. Vergleichende romanische Sprachwissenschaft
- 12. Französische Sprachwissenschaft
- 1. 8. 2008).
- 13. Französische Literaturwissenschaft
- 14. Italienische Sprachwissenschaft
- 15. Italienische Literaturwissenschaft
- 16. Iberoromanische Sprachwissenschaft
- 17. Iberoromanische Literaturwissenschaft
- 18. Slawische Philologie
- 19. Russische Philologie
- 20. Ägyptologie
- 21. Vorderorientalische Archäologie
- 22. Semitische Philologie
- 23. Islamwissenschaft
- 24. Alte Geschichte
- 25. Allgemeine Geschichte des Mittelalters
- 26. Neuere allgemeine Geschichte
- 27. Schweizergeschichte
- 28. Osteuropäische Geschichte
- 29. Klassische Archäologie
- 30. Kunstwissenschaft
- 31. Musikwissenschaft
- 32. Ur- und Frühgeschichte
- 33. Ethnologie
- 34. Kulturanthropologie
- 35. Soziologie
- 36. Geographie
- 37. Medienwissenschaft
- 38. Jüdische Studien
- 39. Gender Studies
- 40. Allgemeine Sprachwissenschaft
- 41. Religionswissenschaft
- 42. Nachhaltigkeitsforschung
- 43. Politikwissenschaft
- §3. Über die Zulassung eines Fachs, das in § 2 nicht aufgeführt ist,
- §4. Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind der Nach-
- §5. Das Thema der Dissertation kann (nach bestandenem Ab-
- §6. Prüfungsleiter ist der Dekan; er kann diese Funktion an einen sei-
- 1. ein Gesuch mit Angabe des Titels der Dissertation, des Promo-
- 2. einen Lebenslauf;
- 3. die in § 4 genannten Dokumente;
- 4. ein vollständiges, chronologisch geordnetes Verzeichnis aller
- 5. die Dissertation in zwei Exemplaren mit der in § 5 Abs. 7 genann-
- 6. die Quittung der Universitätsquästur über die Einzahlung der Prü-
- §7. Sind die Prüfungsvoraussetzungen erfüllt, so ernennt der Dekan
- §8. Zwischen Annahme der Dissertation und Prüfung sollen höch-
- §9. Die Prüfung soll zeigen, dass der Kandidat die wesentlichen Be-
- § 10. Für die mündliche Prüfung wird eine ganze oder halbe Note
- 1. der Note der Dissertation (nach § 7 Abs. 4);
- 2. der Note der mündlichen Prüfung.
- § 11. Hat ein Kandidat die Prüfung nicht bestanden, so kann er sie
- § 12. Die Promotion wird erst durch die Ausstellung des Doktor-
- § 13. Der Bewerber ist verpflichtet, die Dissertation in der von der
- 1. das Titelblatt,
- 2. die Rückseite des Titelblattes,
- 3. den Lebenslauf.
- § 14. Der Bewerber ist verpflichtet, die Dissertation in der von der
- § 15. Die Frist zur Ablieferung der Pflichtexemplare beträgt vom Tag
- § 16. In allen Fragen, für welche diese Ordnung keine Bestimmungen
- § 17.
- § 18. Die Prüfungsgebühr ist in der Verordnung
- § 19. Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. April 1989
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