Gesetz betreffend die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege (329.100)
INHALT
Gesetz betreffend die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege
- Gesetz betreffend die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege
- §1. Dieses Gesetz gilt für die spitalexternen Dienste. Es bezweckt die
- §2. Spitalexterne Dienste im Sinne dieses Gesetzes sind private und
- §4. Der Kanton sorgt für die Aus-, Fort- und Weiterbildung in Beru-
- §5. Der Kanton sorgt für die Koordination unter den Institutionen
- §6. Die betreute Person hat Anspruch auf angemessene und die
- §7. Institutionen oder Einzelpersonen, die gewerbsmässig spitalex-
- §8. Dem zuständigen Departement steht im Rahmen der Bewilli-
- §9. Der Kanton kann Beiträge an die spitalexternen Dienste ausrich-
- § 10. Der Regierungsrat genehmigt die Taxen und Tarife der subven-
- § 11. An die Kosten der Dauerpflege Betagter, Behinderter und
- § 12. Rekurse gegen Bewilligungs- und Beitragsverfügungen richten
- § 13. Der Regierungsrat regelt die Aufgaben- und Kostenverteilung
- § 14. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes er-
- § 15. Innert eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft dieses Geset-
- § 16. Dieses Gesetz ist zu publizieren und der Gesamtheit der Stimm-
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