Verordnung über die Fischerei (923.101)
INHALT
Verordnung über die Fischerei
- Verordnung über die Fischerei
- § 3 Aufsichtsorgane sind:
- § 6 Das Departement des Innern sorgt für die Aus - und Weiterbildung
- § 11 bis
- § 12 Das Departement des Innern teilt die Gewässer, an denen dem
- § 18 Der Pachtzins ist jährlich im voraus zu bezahlen.
- § 25 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Aus-
- § 28 Die Patentfischerei ist während folgenden Zeiten gestattet:
- § 32 Es ist verboten, mit Angelgeräten Fische absichtlich an einer ande-
- § 33 Zur Gewährleistung der Fischereiausübung sowie zur Durchfüh fischereiwissenschaftlicher und fischereiwirtschaftlicher Erhe gen kann das Sekretariat des Departementes des Innern be Ausnahmeregelungen erlassen. Diese können sich auf ei Reviere beschränken.
- § 34 Die Bestimmungen der kantonalen Naturschutzverordnung
- § 39 Das Sekretariat des Departementes des Innern kann zur Erhaltung
- § 40 Die Fischereiberechtigten sind verpflichtet, drohende oder eingetretene Schädigungen der Bestände von Fischen oder ande-
- § 48 Übertretungen dies er Verordnung sowie der gestützt darauf erlas-
- § 49 Bei Fischereivergehen und bei schweren oder wiederholten Fällen
- § 50 Auf die Beschlagnahme werden die Vor schriften der Strafprozes ordnung
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