Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrates über die Einschränkung der Zu... (542.200)
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Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrates über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
- Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrates über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
- Art. 1 2 )
- Art. 3 Der Zulassungsstopp gilt auch gegenüber Ärztinnen und Ärzten, die in ei-
- Art. 4 Für die Beurteilung der Frage, o b eine Ärztin oder ein Arzt zur Tätigkeit
- Art. 5 Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 4. Juli 2002
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