Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (922.101)
INHALT
Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel
- Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel
- § 8 Sofern die Jagdaufsichtsperson die Jagd zusammen mit einem
- § 14 16)
- § 15 Die Jagdausübung zur Nachtzeit auf Schwarzwild, Dachs, Fuchs
- § 36 bis 17)
- § 36 ter 17)
- § 18 Abs. 2 für das Vorstehen und Apportieren, die Baujagd wie für Spezialjagden auf Wildschweine be freit.
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