Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Waldgesetz (920.120)
INHALT
Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Waldgesetz
- Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Waldgesetz
- Art. 4 Bei öf fentlich-rechtlichen Körperscha ften wie Bund, Kanton, Gemeinden,
- Art. 6 Die Höhe der finanziellen Sicherstellung ist nach den konkreten Verhält-
- Art. 14 Die Mittel aus dem Ausgleich erheblicher Vorteile sind für Massnahmen
- Art. 22 Sofern die Gemeinden nichts anderes regeln, gilt auf allen Waldstrassen
- Art. 29 Das Kreisforstamt legt fest, wo mi nimale Pflegemassnahmen zur Erhal-
- Art. 30 Art, Ort, Umfang und Dringlichkeit d er minimalen Pflegemassnahmen
- Art. 31 Totalreservate sind Wälder oder Wal dgebiete, in denen keine gezielten
- Art. 37 Waldschäden liegen vor, wenn Wal dbäume und Sträucher durch Naturer-
- Art. 38 Forstschutzmassnahmen sind or ganisato rische, mechanische, biologische
- Art. 39 3 )
- Art. 42 2 )
- Art. 50 1 )
- Art. 54 W aldarbeiter ohne Bestätigung, die na chweislich für einen innert nützli-
- Art. 56 Die Subventionsabrechnung erfolgt nach Pauschalansätzen oder nach Auf-
- Art. 57 Das Reglement für die Benützung von Waldstrassen gemäss Artikel 24 ha-
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