Verordnung über Ausbildungen und Prüfungen an der Pädagogischen Hochschule (427.240)
INHALT
Verordnung über Ausbildungen und Prüfungen an der Pädagogischen Hochschule
- Verordnung über Ausbildungen und Prüfungen an der Pädagogischen Hochschule
- Art. 3 Der Abschluss von Unfall- und Haftpf lichtversicherungen ist Sache der
- Art. 7 Die Ausbildungen sind modular aufgebau t, schliessen mit dem Bachelor-
- Art. 9 Der Besuch der Lehrveranstaltungen ist obligatorisch.
- Art. 14 Der Hochschulrat legt fest, wem di e Gesamtkoordination der Leistungs-
- Art. 15 In den Studiengang definitiv aufgenommen wird, wer:
- Art. 19 Wird die Prüfung in der Erstsprache mit einer ungenügenden Note bewer-
- Art. 23 Ungenügende Diplomarbeiten können einmal nachgebessert werden.
- Art. 28 V oraussetzung für die Zulassung zu den Schlussprüfungen, die mit 3
- Art. 33 Nachfolgende Verordnungen werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens
- Art. 34 Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.
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