Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (643.100)
INHALT
Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer
- Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer
- Art. 10 Wird vom Erblasser die Bezahlung der Steuer dem Nachlass über-
- Art. 13 17)
- Art. 15 Schenker, Beschenkte und Grundbuchamt haben der Erbschaftsbe-
- Artikels 25 Abs. 2 und 3, fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem
- Art. 17 8)
- Art. 24 16)
- Art. 31 Durch dieses Gesetz werden alle mit ihm in Widerspruch stehenden
- Art. 32 Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk auf einen vom
Feedback