Ordnung der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel für das Master... (446.530)
INHALT
Ordnung der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel für das Masterstudium
- Ordnung der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel für das Masterstudium
- §1. Diese Ordnung regelt das Masterstudium an der Philosophisch-
- §2. Die Philosophisch-Historische Fakultät der Universität Basel
- §3. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum
- §4. Für das Masterstudium werden in der Regel Lateinkenntnisse
- §5. Das Masterstudium an der Philosophisch-Historischen Fakultät
- §6.
- §7.
- §8. Im Rahmen eines Masterstudiums an der Philosophisch-Histori-
- §9.
- § 10. Das Masterstudium umfasst Leistungen im Umfang von
- § 11. Das Masterstudium mit Studienfächern gliedert sich in:
- § 12. Das Masterstudium ist bestanden, wenn:
- § 13. Kreditpunkte werden durch als genügend bewertete studenti-
- § 14. Studentische Leistungen werden durch die Dozierenden nach
- § 15. Modulprüfungen überprüfen Module als Ganzes.
- § 16. Leistungsüberprüfungen in Lehrveranstaltungen wie Vorlesun-
- § 17. Leistungsüberprüfungen in interaktiven Lehrveranstaltungen
- § 18. Interaktive Lehrveranstaltungen wie Seminare, Übungen, Kol-
- § 19. Die Leistungsüberprüfung von individuellen Praktika erfolgt
- § 20. Für eine Tätigkeit im tutoriellen Bereich oder in der studenti-
- § 21. Wenn für Leistungsüberprüfungen Hilfsmittel vorgesehen sind,
- § 22. In einem der beiden Studienfächer bzw. im Studiengang wird
- § 23. Die Masterarbeit muss die Fähigkeit der Kandidatin bzw. des
- § 24. Die Masterarbeit wird von der Referentin bzw. dem Referenten
- § 25. Die Arbeit wird mit dem Durchschnitt der Noten der Referen-
- § 26. Wird die Masterarbeit nicht angenommen, so kann noch einmal
- § 27.
- § 28. Beim Masterstudium mit Studienfächern wird die Abschluss-
- § 29. Für ein bestandenes Masterstudium werden folgende Prädikate
- § 30. Wer das Masterstudium gemäss § 11 bestanden hat, erhält eine
- § 31. Nach Abschluss schriftlicher Leistungsüberprüfungen wird der
- § 32. Studierende melden sich zu Leistungsüberprüfungen gemäss
- § 33. Falls eine Kandidatin bzw. ein Kandidat eine Leistungsüberprü-
- § 34. Über die Anrechnung von vergleichbaren Studien- und Prü-
- § 35. Die für die Studienfächer bzw. Studiengänge zuständigen
- § 36. Die fakultäre Prüfungskommission (PK) besteht aus acht Mit-
- § 37. In allen übrigen Fragen, für die diese Ordnung keine Bestim-
- § 38. In Härtefällen kann die Studiendekanin bzw. der Studiendekan
- § 39. Die anbietenden Fakultäten sind für die Konzeption und
- § 40.
- § 41. Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die ihr Masterstu-
- § 42. Diese Ordnung ist im Kantonsblatt zu publizieren. Sie wird am
- 1. Oktober 2006 wirksam.
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