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Verordnung betreffend Unfallverhütung bei Bauten (700.105)
CH - SH
31.12.1999
INHALT
Verordnung betreffend Unfallverhütung bei Bauten
Verordnung betreffend Unfallverhütung bei Bauten
§ 4 Bei Arbeiten während der Dunkelheit ist jeder Bauplatz samt Räumen und
§ 5 Jeder übermässige Lärm ist verboten. Zur Lärmbekämpfung können be-
§ 13 Auf allen Bau- und Werkplätzen ist für Trinkwasser zu sorgen.
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