Verordnung 3 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 im ... (101.8)
INHALT
Verordnung 3 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 im Jahr 2022
- Verordnung 3 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 im Jahr 2022
- 1. Allgemeine Bestimmungen
- § 1 Zweck
- 2. Zuständigkeiten
- § 2 Zuständigkeiten
- 3. Zulassungskriterien
- § 3 Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken
- § 4 Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken
- § 5 Schausteller
- § 6 Einschränkung der Verwendung
- 1. keine Dividenden oder Tantiemen beschliesst oder ausschüttet
- 2. keine Darlehen an seine Eigentümerinnen und Eigentümer
- § 7 Ausschluss der Zulassung
- 4. Bemessungskriterien
- § 8 Form
- § 9 Bemessung des Härtefallbeitrages
- § 10 Umsatzbasis
- 1. der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum
- 29. Februar 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate,
- 2. der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum
- 31. Dezember 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate;
- § 11 Höchstgrenzen für Unternehmen mit einem Umsatz bis 5 Millio -
- § 12 Höchstgrenzen für Unternehmen mit einem Umsatz über 5 Millio -
- § 13 Höchstgrenzen für Schausteller
- § 14 Massgebliche Basis für die bedingte Gewinnbeteiligung
- 5. Verfahren
- § 15 Gesuchsformular
- § 16 Frist zur Gesuchseinreichung
- 30. Juni 2022 eingereicht werden.
- § 17 Datenbekanntgabe
- 6. Gewährung von Härtefallbeiträgen
- § 18 Grundsatz
- § 19 Mindestbetrag
- § 20 Entscheid über die Gewährung von Härtefallbeiträgen
- 7. Missbrauchskontrolle
- § 21 Kontrollinstrumente
- § 22 Meldung des Steueramtes
- § 23 Rückforderung von Härtefallbeiträgen
- § 24 Verzicht auf die Rückforderung von Härtefallbeiträgen
- 09.05.2022 10.05.2022 Ingress geändert GS 2022, 13
- 09.05.2022 10.05.2022 § 14 Abs. 3 aufgehoben GS 2022, 13
- § 14 Abs. 3 09.05.2022 10.05.2022 aufgehoben GS 2022, 13
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