Grundbuchgebührenverordnung (211.433)
INHALT
Grundbuchgebührenverordnung
- Grundbuchgebührenverordnung
- § 4 Die Beteiligten haften für Gebühren und Auslagenersatz solida-
- § 5 Die Amtshandlung kann von der Leistung eines Kostenvorschusses
- § 6 Gegen die Berechnung der Gebühren und Auslagen kann innert 20
- § 7 Juristische Personen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen und de-
- § 8 Das Grundbuchamt ist berechtigt, die Gebühren zu ermässigen,
- § 9 Der Regierungsrat kann auf Gesuch des oder der Gebührenpflich-
- § 14 Die Eintragungsgebühr beträgt für:
- § 16 Die Eintragungsgebühr beträgt für:
- § 18 Die Anmerkungsgebühr beträgt für:
- § 19 Die Gebühr beträgt für:
Feedback