Geschäftsordnung des Erziehungsrates des Kantons Schaffhausen (410.301)
INHALT
Geschäftsordnung des Erziehungsrates des Kantons Schaffhausen
- Geschäftsordnung des Erziehungsrates des Kantons Schaffhausen
- § 5 Jedes Ratsmitglied hat das Recht, in alle erforderlichen Akten bei der Er-
- § 6 Die Ratsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.
- § 7 Ratsmitglieder, die an der Teilnahme verhindert sind, haben sich wenn ir-
- § 8 Der Erziehungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder
- § 10 Die Verhandlungen des Erziehungsrates sind nicht öffentlich.
- § 19 Verordnungen, allgemeinverbindliche Beschlüsse und wichtige Kreis-
- § 20 Die Geschäfte werden in der Reihenfolge der Traktandenliste abgewi-
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