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Vereinbarung über die Fischerei in den Grenzgewässern (923.911)
CH - AI
31.12.1980
INHALT
Vereinbarung über die Fischerei in den Grenzgewässern
Vereinbarung über die Fischerei in den Grenzgewässern
Art. 1
1. Als rein innerrhodische Fischereigewässer gelten:
2. Als rein ausserrhodische Fischereigewässer gelten:
Art. 2
Art. 3
1986. 1 )
24.03.1980 01.01.1981 Erlass Erstfassung -
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