Gesetz über das Ruhegehalt des Regierungsrates (126.583)
INHALT
Gesetz über das Ruhegehalt des Regierungsrates
- Gesetz über das Ruhegehalt des Regierungsrates
- 25. Juni 1982
- 25. November 2015
- 1. Allgemeines
- § 1 Zweck
- § 2 Geltungsbereich
- 2. Leistungen des Kantons infolge Ausscheiden
- § 3 Berechnungsgrundlagen
- § 4 Voraussetzungen der ordentlichen Leistungen
- § 5 Art der ordentlichen Leistungen
- 65. Lebensjahres.
- § 6 Höhe des temporären Ruhegehalts
- § 7 Abfindungsleistung
- § 8 Kürzung der Leistungen
- § 7 wird um den Betrag gekürzt, um den dieses oder diese zusammen mit
- § 9 Verfahren und Rechtspflege
- 3. Anschluss für die berufliche Vorsorge per
- 1. Januar 2016 bei der PKSO
- § 10 Ermächtigung zum Abschluss eines Anschluss- und Übernahme -
- 4. Juli 1990 (Ruhegehaltsordnung des Regierungsrates)
- § 11 Überweisung der Freizügigkeitsleistungen der aktiven Mitglieder
- 1. Januar 2016 die Überweisung der Freizügigkeitsleistungen gemäss der
- § 12 Übernahme der am 31. Dezember 2015 laufenden Renten durch
- § 13 Finanzierung der Beiträge der aktiven Mitglieder des Regierungs -
- § 14 Finanzierung des Übertritts
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