Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Schweizerischen Eid... (354.113)
INHALT
Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement bzw. die Oberzolldirektion über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung
- Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement bzw. die Oberzolldirektion über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung
- Art. 3 Die Angehörigen der Schaffhauser Polizei und des GWK richten
- Art. 10 Der Einsatzraum des GWK für die Wahrnehmung polizeilicher Auf-
- Art. 11 Das GWK nimmt die grenzpolizeilichen Kontrollen im internationa-
- Art. 12 Im Fall einer Alarmfahndung besetzt das GWK die Posten gemäss
- Art. 21 Kleinstmengen von Betäubungsmitteln Anhang 12
- Art. 22 Ein- und Ausfuhr sowie Tragen von Waffen und Waf
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