Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Kehrichtverwertung Rheintal (814.17)
INHALT
Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Kehrichtverwertung Rheintal
- Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Kehrichtverwertung Rheintal
- Art. 5 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Verbandsmitgliedern
- Art. 6 Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig
- Art. 8 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und einzelnen
- Art. 9 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbands-
- Art. 11 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und
- Art. 12 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des
- Art. 13 Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungs-
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