Verordnung über die Bewertung der Grundstücke (641.301)
INHALT
Verordnung über die Bewertung der Grundstücke
- Verordnung über die Bewertung der Grundstücke
- § 4 Von Grundstücken, welche im Eigentum öffentlich-rechtlicher Kör-
- § 5 Zu ermitteln sind:
- § 6 Als Versicherungswert gilt der Neuwert bzw. der Zeitwert eines
- § 7 Als Verkehrswert gilt der mittlere Preis, welcher im freien Liegen-
- § 17 Alle Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden haben dem Amt
- § 22 Das Amt für Grundstückschätzungen kann die Bewertung ohne
Feedback