Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Kaufmännischen Verband und den zuständ... (416.353.453)
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Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Kaufmännischen Verband und den zuständigen Kantonsbehörden über die Durchführung der Lehrabschlussprüfungen der Verkäuferinnen/Verkäufer und der Detailhandelsangestellten
- Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Kaufmännischen Verband und den zuständigen Kantonsbehörden über die Durchführung der Lehrabschlussprüfungen der Verkäuferinnen/Verkäufer und der Detailhandelsangestellten
- 1. Grundlagen
- 2. Organisation
- 2.1 Die Organisation der Prüfungen ist einer Zentralkommission übertra-
- 2.2 Die Zentralkommission setzt sich zusammen aus:
- 2.3 Zur Erledigung der laufenden Geschäfte wählt die Zentralkommission
- 2.4 Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit wird zu den Sitzun-
- 2.5 Die Zentralkommission ist berechtigt, bestimmte Obliegenheiten dem
- 2.6 Der Präsident der Zentralkommission und die Vertreterinnen/Vertreter
- 2.7 Zentralkommission und Geschäftsausschuss werden vom Präsidenten
- 3. Obliegenheiten der Zentralkommission
- 3.1 Die Zentralkommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen für
- 3.2 Der Geschäftsausschuss behandelt alle Geschäfte, die nicht der Zentral-
- 4. Abgeordnete der Zentralkommission
- 4.1 Die Abgeordneten – Mitglieder der Zentralkommission und beigezo-
- 4.2 Die Abgeordneten gewährleisten die Verbindung zwischen Zentral-
- 4.3 Die Abgeordneten überwachen, ob
- 4.4 Die Abgeordneten erstatten der Zentralkommission schriftlich Bericht.
- 4.5 Die Abgeordneten können zu Sitzungen einberufen und zu den Sit-
- 5. Kreiskommissionen
- 5.1 Die Kreiskommissionen führen die Prüfungen im Einvernehmen mit
- 5.2 Wahl, Konstitution, Amtsdauer und Entschädigung der Kreiskommissi-
- 5.3 Den Kreiskommissionen obliegen insbesondere
- 5.4 Die Kreiskommissionen sind gehalten, die von der Zentralkommission
- 6. Prüfungen
- 6.1 Soweit sie nicht von der Zentralkommission festgelegt sind, werden
- 6.2 Die Kandidatinnen und Kandidaten sind gemäss den kantonalen Vor-
- 6.3 Personen, die nach Artikel 41 des Bundesgesetzes die Zulassung zur
- 7. Prüfungsstoff und Notengebung
- 7.1 Massgebend sind die geltenden Reglemente über die Ausbildung und
- 7.2 Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Zutritt haben ausser den Vertrete-
- 7.3 Die Positions- und Fachnoten sowie die Schlussnote sind in geeigneter
- 7.4 Die Noten werden durch die Expertinnen/Experten erteilt. Über die
- 7.5 Nach Erwahrung der Prüfungsnoten ist den Absolventinnen und Absol-
- 7.6 Die Mitteilung von Prüfungsergebnis und Noten enthält den schriftli-
- 7.7 Die Ausstellung und Abgabe des Fähigkeitszeugnisses ist Sache der
- 7.8 Die Kreiskommission hat Personen, die zum Ablegen der Prüfung ver-
- 8. Finanzielles
- 8.1 Die Finanzierung der Kosten der Kreiskommissionen wird nach den
- 8.2 Soweit Unterlagen der Branchen durch die Zentralkommission zu er-
- 8.3 Die Zentralkommission stellt den Kantonen im Rahmen des genehmig-
- 8.4 Die Kantone reichen ihre Gesuche um den Bundesbeitrag an die Ko-
- 8.5 Die anrechenbaren Kosten, insbesondere die Entschädigung der Kreis-
- 9. Schlussbestimmungen
- 1. Januar 1985 ab.
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