Medizinalverordnung (811.001)
INHALT
Medizinalverordnung
- Medizinalverordnung
- § 12 Medizinalpersonen im Sinne dieser Verordnung sind:
- § 19 Die Medizinalpersonen sind im Rahmen ihrer Berufspflicht in der
- § 26 Bezüglich der Informationspflicht gegenüber den behandelnden
- § 27 Die Medizinalpersonen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer berufli-
- § 34 Bestehen Zweifel, ob ein Fähigkeitsausweis anerkannt werden
- § 35 Für folgende Verrichtungen ist keine Bewilligung des Gesundheits-
- § 44 Die Organe des Departements des Innern sind berechtigt:
- § 45 Die öffentlichen Apotheken, Privatapotheken, Spitalapotheken und
- § 46 Wesentliche Änderungen, die eine Bewilligung betreffen, wie Modi-
- § 51 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird aufgehoben:
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