Gesetz über das Hausierwesen, die Wanderlager, den zeitweiligen Gewerbebetrieb, die ... (562.520)
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Gesetz über das Hausierwesen, die Wanderlager, den zeitweiligen Gewerbebetrieb, die öffentlichen Aufführungen und Schaustellungen sowie das Trödel- und Pfandleihgewerbe
- Gesetz über das Hausierwesen, die Wanderlager, den zeitweiligen Gewerbebetrieb, die öffentlichen Aufführungen und Schaustellungen sowie das Trödel- und Pfandleihgewerbe
- 1.
- §1. Als Hausieren im Sinne dieses Gesetzes gilt:
- 1. das Feilbieten unbestellter Waren von Haus zu Haus (Kleinhandel
- 2. der gewerbsmässige Ankauf oder Eintausch von Waren im Um-
- 3. der Betrieb eines Handwerkes im Umherziehen.
- 2.
- §2. Zur Ausübung des Hausierens bedarf es unter Vorbehalt von § 3
- 3.
- §3.
- 1. für den Kleinhandel von Haus zu Haus und den Strassenhandel
- 2. für den Kleinhandel von Haus zu Haus, sofern es sich um die Zu-
- 3. für den Betrieb eines Handwerks im Umherziehen, wenn dabei le-
- 4.
- §4. Die Aufsicht über das Hausierwesen steht dem Polizei- und Mili-
- 5.
- §5. Eine Hausierbewilligung darf nur an Personen erteilt werden, die
- 1. Schweizer Bürger oder Angehörige eines Staates sind, der gegen-
- 2. das 18. Altersjahr zurückgelegt haben;
- 3. einen guten Leumund geniessen;
- 4. nicht mit einer ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit be-
- 1. denen sie früher entzogen worden ist;
- 2. die sich wiederholt oder in schwerer Weise gegen Bestimmungen
- 3. die in den letzten fünf Jahren wegen Landstreicherei, Bettels oder
- §6. Die Hausierbewilligung hat zu enthalten:
- 1. den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, den Zivilstand,
- 2. die Bezeichnung der zum Vertrieb oder Erwerb bewilligten Waren
- 3. die Dauer der Bewilligung;
- 4. die bezahlte Gebühr;
- 5. das Datum der Ausfertigung sowie die Unterschrift des Beamten;
- 6. die Vorschriften der §§ 8–15 dieses Gesetzes.
- §7. In der Regel sind Hausierbewilligungen auf die Dauer einer
- §8. Der Hausierer hat die Bewilligung beim Ausüben seines Gewer-
- §9. Aus dem Nichtbenützen einer Bewilligung entsteht dem Hausie-
- § 10. Die Hausierbewilligung kann dem Inhaber entzogen werden:
- 1. wenn ein Grund vorliegt, der die Behörde gemäs s § 5 ermächtigt,
- 2. wenn der Hausierer bei Ausübung seines Gewerbes Handlungen
- 6.
- § 11. Personen, die mit einer ansteckenden oder ekelerregenden
- § 12. Vom Kleinhandel von Haus zu Haus und vom Strassenhandel
- § 13.
- 1. an öffentlichen Ruhetagen; vorbehalten bleiben die im Gesetz be-
- 2. in privaten Liegenschaften sowie auf Strassen und Plätzen von
- 18.30 bis 8 Uhr. An den Vorabenden der öffentlichen Ruhetage
- 3. in Wirtschaften nach 21 Uhr.
- § 14. Das Hausieren ist verboten:
- 1. in den Gebäuden der öffentlichen Verwaltung, sofern hiezu nicht
- 2. in privaten Liegenschaften, sofern dies durch Aufschrift oder auf
- § 15. Abzahlungsgeschäfte im Hausierhandel sind verboten.
- 7.
- § 16. Für die Erteilung oder die Erneuerung einer Hausierbewilli-
- 1.
- § 17. Nicht im Kanton ansässige Geschäftsleute, die hier Waren nur
- § 20. Für die Erteilung einer Wanderlagerbewilligung ist eine Ge-
- 2.
- § 21. Unternehmer und Gewerbetreibende, die bei ausländischem
- § 22. Für die Erteilung einer Bewilligung zum zeitweiligen Gewerbe-
- 1.
- § 23. Öffentliche Aufführungen, Vorstellungen, Konzerte, sportliche
- 2.
- § 24. Die Erteilung der Bewilligung erfolgt durch das Polizei- und Mi-
- 3.
- § 25. Die Bewilligung ist sofort zu entziehen, wenn die an sie ge-
- 4.
- § 25a.
- 1.
- § 26. Für Versatzpfänder gelten die Bestimmungen der Art. 907–915
- 2.
- § 27.
- 3.
- § 28. Die Trödel- oder Pfandleihbewilligung darf nur Bewerbern er-
- 4.
- § 29. Die Trödler und Pfandleiher haben sich bei Ankäufen im Wert
- § 30. Von Minderjährigen dürfen Gegenstände weder gekauft noch
- § 31.
- § 32. Die Pfandverträge müssen mindestens auf die Dauer von sechs
- § 33. Der Pfandleiher ist verpflichtet, dem Verpfänder einen Pfand-
- § 34. Der Pfandleiher darf keinen höheren Zins als 2% im Monat von
- § 35. Bei Erneuerung eines Pfandvertrages ist in gleicher Weise zu
- § 36. Der Pfandleiher darf die verpfändeten Gegenstände nicht wei-
- § 37. Die Verwertung der verfallenen Pfänder hat durch gerichtliche
- § 38. Für die Auslösung des Pfandes ist ZGB Art. 912 massgebend.
- § 39. Zur Sicherheit der Ansprüche der Verpfänder hat der Pfandlei-
- § 40. Trödler und Pfandleiher sind verpflichtet, den Polizeibedienste-
- 5.
- § 41. Den Trödlern und Pfandleihern kann wegen Verlustes des guten
- § 42. Gegenüber Ausländern bleiben die fremdenpolizeilichen Vor-
- § 43.
- § 44.
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