Verordnung über die Abschlussprüfungen an der Kaufmännischen Vorbereitungsschule (413.770) 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Abschlussprüfungen an der Kaufmännischen Vorbereitungsschule
- Verordnung über die Abschlussprüfungen an der Kaufmännischen Vorbereitungsschule
 - §1. Das Abschlusszeugnis soll den Eintritt in eine kaufmännische
 - §2. Die Abschlussprüfungen finden am Ende des 2. Semesters statt.
 - §3. Die Prüfungsleitung obliegt dem Rektorat. Sie ist für die Durch-
 - §4. Die Examinatorinnen und Examinatoren sind die Lehrkräfte der
 - §5. Die Prüfungsleitung bestimmt geeignete Expertinnen und Ex-
 - §6. Examinatorinnen und Examinatoren der betreffenden Klassen
 - §7. Die Abschlussprüfungen finden in folgenden Fächern statt:
 - §8. Die Fächer Wirtschaft und Recht sowie Gegenwartskunde wer-
 - §9. Die Fächer Deutsch, Französisch und Englisch werden schriftlich
 - § 10. Die schriftlichen Prüfungen werden unter ständiger Aufsicht
 - § 12. Die schriftlichen Prüfungen dauern in den Fächern Deutsch,
 - § 13. Die Prüfungsnoten und die Abschlusszeugnisnoten werden
 - § 14. Die Abschlusszeugnisnoten der Fächer, in denen eine Prüfung
 - § 15. Als Abschlusszeugnisnote wird in den nicht geprüften Fächern
 - § 16. Das Abschlusszeugnis ist bestanden, wenn:
 - § 17. Nach der Prüfung führt die Prüfungsleitung mit den Examinato-
 - § 18. Bei den Abschlussprüfungen können die Benutzung unerlaub-
 - § 19. Die Prüfungsleitung ist über das Fernbleiben oder den Rücktritt
 - § 20. Schülerinnen und Schüler, die das Abschlusszeugnis nicht erhal-
 - § 21. Das Abschlusszeugnis enthält:
 - § 22.
 - § 23. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend auf