Verordnung über die Abschlussprüfungen an der Kaufmännischen Vorbereitungsschule (413.770)
INHALT
Verordnung über die Abschlussprüfungen an der Kaufmännischen Vorbereitungsschule
- Verordnung über die Abschlussprüfungen an der Kaufmännischen Vorbereitungsschule
- §1. Das Abschlusszeugnis soll den Eintritt in eine kaufmännische
- §2. Die Abschlussprüfungen finden am Ende des 2. Semesters statt.
- §3. Die Prüfungsleitung obliegt dem Rektorat. Sie ist für die Durch-
- §4. Die Examinatorinnen und Examinatoren sind die Lehrkräfte der
- §5. Die Prüfungsleitung bestimmt geeignete Expertinnen und Ex-
- §6. Examinatorinnen und Examinatoren der betreffenden Klassen
- §7. Die Abschlussprüfungen finden in folgenden Fächern statt:
- §8. Die Fächer Wirtschaft und Recht sowie Gegenwartskunde wer-
- §9. Die Fächer Deutsch, Französisch und Englisch werden schriftlich
- § 10. Die schriftlichen Prüfungen werden unter ständiger Aufsicht
- § 12. Die schriftlichen Prüfungen dauern in den Fächern Deutsch,
- § 13. Die Prüfungsnoten und die Abschlusszeugnisnoten werden
- § 14. Die Abschlusszeugnisnoten der Fächer, in denen eine Prüfung
- § 15. Als Abschlusszeugnisnote wird in den nicht geprüften Fächern
- § 16. Das Abschlusszeugnis ist bestanden, wenn:
- § 17. Nach der Prüfung führt die Prüfungsleitung mit den Examinato-
- § 18. Bei den Abschlussprüfungen können die Benutzung unerlaub-
- § 19. Die Prüfungsleitung ist über das Fernbleiben oder den Rücktritt
- § 20. Schülerinnen und Schüler, die das Abschlusszeugnis nicht erhal-
- § 21. Das Abschlusszeugnis enthält:
- § 22.
- § 23. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend auf
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