Ordnung über die Promotion und die Verleihung der Ehrendoktorwürde an der Juristisch... (446.220)
INHALT
Ordnung über die Promotion und die Verleihung der Ehrendoktorwürde an der Juristischen Fakultät der Universität Basel
- Ordnung über die Promotion und die Verleihung der Ehrendoktorwürde an der Juristischen Fakultät der Universität Basel
- § 21. Die Magisterprüfungen werden in einer besonderen Ordnung
- § 22. Mit der bestandenen Doktorprüfung weist die Kandidatin bzw.
- § 23. Die Zulassung zur Doktorprüfung setzt voraus:
- § 24. Die Prüfungsdelegierte bzw. der Prüfungsdelegierte beauftragt
- § 25. In einem Kolloquium von 30 Minuten Dauer hat die Kandidatin
- § 26. Bei Bestehen des Doktorexamens verleiht der Prüfungsaus-
- § 27. Die Dissertation ist in einem von der Fakultät zugelassenen Ver-
- § 28. Nach bestandenem Doktorexamen erfolgt die Promotion zur
- § 29. Die Fakultät kann um die Rechtswissenschaft oder das Rechts-
- § 30. Die Fakultät führt Mobilitätsprüfungen für Studierende durch,
- § 31. Die Fakultät führt Prüfungen für Studierende anderer Fakultä-
- § 32. Die Durchführung der Prüfungen obliegt einem Prüfungsaus-
- § 33. Prüfungen werden durch Inhaberinnen bzw. Inhaber von Pro-
- § 34. Die Anmeldung zur Prüfung ist verbindlich; vorbehalten bleibt
- § 35. Tritt die Kandidatin bzw. der Kandidat die Prüfung nicht an
- § 36. Zu den Prüfungen nach dieser Ordnung wird nicht zugelassen,
- § 37. Prüfungssprache ist Deutsch.
- § 39. Es ist unzulässig, während einer Klausur:
- § 40. Die Prüfungsleistungen werden auf einer Notenskala von 1–6
- § 43. Die Fakultätsversammlung erlässt die Ausführungsbestimmun-
- § 44. Kandidatinnen und Kandidaten, welche ihr Studium nach In-
- § 45. Diese Ordnung ist zu veröffentlichen. Sie wird auf den 1. Okto-
Feedback