Ordnung für die Ausstellung akademischer Zeugnisse an der Medizinischen Fakultät Basel (446.350)
INHALT
Ordnung für die Ausstellung akademischer Zeugnisse an der Medizinischen Fakultät Basel
- Ordnung für die Ausstellung akademischer Zeugnisse an der Medizinischen Fakultät Basel
- § 32 Abs. 2 des Universitätsgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom
- 14. Januar 1937
- 1. Ordnung für die Ausstellung akademischer Zeugnisse
- §1. Die Medizinische Fakultät gewährt Ausländern die Möglichkeit,
- §2. Die Prüfung erstreckt sich über die gesamte medizinische Ausbil-
- 1. die naturwissenschaftliche Prüfung;
- 2. die anatomisch-physiologische Prüfung;
- 3. die klinische Grundfächerprüfung;
- 4. die Fachprüfung.
- §3. Bei der Anmeldung zu den einzelnen Prüfungsabschnitten haben
- §4. Für diese Prüfung gelten die Bestimmungen der Art. 47 und 48
- §5. Sind im Art. 47 lit. c und d des eidgenössischen Reglementes auf-
- §7. Sind die in Art. 49 des eidgenössischen Reglementes aufgeführ-
- §8. Ärzte: Für diese Prüfung gelten die Bestimmungen der Art. 54
- §9. Sind die in Art. 54 oder 81 des eidgenössischen Reglementes auf-
- § 10. Ärzte: Für diese Prüfung gelten alle Bedingungen des eidgenös-
- § 11. Sind die in Art. 56 lit. a–e oder 83 des eidgenössischen Regle-
- § 12. Die Prüfungen finden zu gleicher Zeit statt wie die eidgenössi-
- § 13. Die Prüfungen werden von den für die eidgenössischen Prüfun-
- § 14. Für das Verfahren bei den Prüfungen ist das eidgenössische Re-
- § 16. Der Dekan führt über jeden Kandidaten ein Protokoll, das die
- § 17. Ist die Fachprüfung bestanden, so wird dem Kandidaten ein ent-
- § 18. Wünscht ein Kandidat nach erfolgter Anmeldung zurückzutre-
- § 19. Kann ein Kandidat aus irgendeinem Grunde nicht zur Prüfung
- § 20. Wer sich bei der Anmeldung oder während einer Prüfung unan-
- § 21. Der Kandidat kann gegen Prüfungsentscheide bei der Kuratel
- § 22. Die Gebühren betragen:
- § 37. Durch diese Ordnung wird die Ordnung für die Ausstellung
- § 38. Die vorstehende Ordnung ist zu publizieren; sie tritt auf den
- 1. Juli 1981 in Kraft.
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