Gesetz über die direkten Steuern (641.100)
INHALT
Gesetz über die direkten Steuern
- Gesetz über die direkten Steuern
- Art. 3b 11)
- Art. 12 Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Per-
- Art. 18c 31)
- Art. 25 Steuerbar sind auch:
- Art. 27 Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten
- Art. 31a
- Art. 36 Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbe-
- Art. 39 Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende
- Art. 38 Abs. 1 sowie die steuerfreien Beträg e gemäss Art. 37 verhält-
- Art. 46 19)
- Art. 56 Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steu-
- Art. 62 sowie die Verlegung des Sitzes oder der ta tsächlichen Ver-
- Art. 69, 76 und 77 in kausalem Zusammenhang stehen.
- Art. 11 Abs. 4 BankG; und b) Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnah-
- Art. 79 46)
- Art. 80a 46)
- Art. 86 Von der Minimalsteuer auf Grundstücken sind ausgenommen:
- Art. 95b 52)
- Art. 95 Abs. 4 und 5 sind anwendbar. Obligatorische
- Art. 106c 52)
- Art. 106d 52)
- Art. 111 Handänderungen an Grundstücken sind gleichgestellt:
- Art. 115 Grundstückgewinn ist der Betrag, um welchen der Erlös die Anlage-
- Art. 112 bezahlt worden sind, sind un- tlungsgebühren in üblicher Höhe;
- Art. 121 Soweit die Art. 110- 120 nichts anderes bestimmen, gelten die Vor-
- Art. 123 Die kantonale Steuerverwaltung steht unter der Aufsicht des Finanz-
- Art. 125 Das Obergericht ist die oberste kantonale Instanz in Steuerrekurs-
- Art. 128 Die Steuerbehörden erteilen den Steuerbehörden des Bundes und
- Art. 157 Die steuerpflichtige Person und der Schuldner bzw. die Schuldnerin
- Art. 158 53)
- Art. 164 13)
- Art. 176 Das Finanzdepartement setzt die Höhe der Ausgleichs -, Verzugs und Rückerstattungszinsen fest.
- Art. 196 2)
- Art. 198 2)
- Art. 192a findet für die Gemeinden keine Anwendung. Wechsel der
- Art. 217 Das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG)
- Art. 38 Abs. 2 Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften des Bundesrechtes und
- Art. 39 Abs. 2 Aufgehoben
- Art. 41 Abs. 2 Aufgehoben
- Art. 218 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Steuergesetz vom
- Art. 219 Die nach den Vorschriften der Verordnung über die Bewertung der
- Art. 220
- Art. 225 Die ergänzende Vermögenssteuer kann nicht wei ter zurück als bis
- Art. 230 Die Beurteilung von Strafsteuertatbeständen, die vor Inkrafttreten
- Art. 235 44)
- Art. 237 44)
- Art. 238 44)
- Art. 75 Behandlung
- Art. 37 Abs. 1 lit. d in der Fassung vom 8. November 2021 kommt für die Steuerperioden 2022 bis 2024 zur Anwendung; ab der Steu-
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