Vereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und der Stiftung Bürgerspital Solothurn s... (817.411)
INHALT
Vereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und der Stiftung Bürgerspital Solothurn sowie der Stiftung Henriettenheim des Bürgerspitals Solothurn
- Vereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und der Stiftung Bürgerspital Solothurn sowie der Stiftung Henriettenheim des Bürgerspitals Solothurn
- 1. Oberstes Organ der beiden öffentlich-rechtlichen Stiftungen ist ein
- 2. Dem Stiftungsrat obliegt im Rahmen des Zweckes der Stiftungen die
- 3. Kontrollstelle für die Revision der Jahresrechnungen der Stiftung ist die
- 1. Sämtliche Vermögenswerte des Finanzvermögens der Stiftung Bürger-
- 2. Das Vermögen der Stiftung Henriettenheim des Bürgerspitals Solo-
- 1. a) Die Stiftung Bürgerspital Solothurn, vertreten durch den Bürgerrat
- 2. Die Stifterin widmet dieser neuen Stiftung aus ihrem Finanzvermögen
- 3. Das Nutzniessungsrecht der „Spitalstiftung der Bürgergemeinde Solo-
- 4. Erlöse aus freiwilliger oder zwangsweiser Veräusserung von Nutznie-
- 9. Mai 1967
Feedback