Reglement für die Prüfung von Gesanglehrern an Mittelschulen (439.430)
INHALT
Reglement für die Prüfung von Gesanglehrern an Mittelschulen
- Reglement für die Prüfung von Gesanglehrern an Mittelschulen
- §1. Dieses Reglement gilt für die Prüfung von Kandidaten des Lehr-
- §2. Anhand der Prüfungen wird festgestellt, ob die fachliche und
- §3. Die Prüfung zerfällt in:
- §4.
- 1. Für die Zulassung zur Fachprüfung sind erforderlich:
- 2. Für die Zulassung zur pädagogischen Prüfung ist die Absolvierung
- 3. Für die Zulassung zur Deutschprüfung ist die Absolvierung des
- §5.
- 1. Die Fachprüfung findet jährlich im März statt.
- 2. Die pädagogische Prüfung findet jeweilen am Schluss des Semi-
- 3. Die Deutschprüfung findet jeweilen nach Abschluss des entspre-
- §6.
- 1. Die Anmeldung zur Fachprüfung ist bis zum 1. Januar schriftlich
- 2. Die Anmeldung zur pädagogischen Prüfung hat ebenfalls bis zum
- 1. Januar zu erfolgen; sie ist unter kurzer Angabe der Personalien
- 3. Die Anmeldung zur Deutschprüfung hat gleichzeitig mit der An-
- §7. Die Prüfungen stehen unter der Leitung des Ausschusses für die
- §8. Der Prüfungsausschuss entscheidet nach Massgabe der gesetzli-
- §9.
- 1. Fachprüfung
- 2. Pädagogische Prüfung
- 3. Deutschprüfung
- § 10. Der Kandidat hat die Fachprüfung in der Regel in allen Fächern
- § 11. Dauer der Prüfung.
- 1. Fachprüfung
- 2. Pädagogische Prüfung
- 3. Deutschprüfung
- § 12. Die praktischen Prüfungen sollen nach Möglichkeit durch Fra-
- § 14. Die Prüfungsergebnisse werden durch die Ziffern 6 bis 1 ausge-
- § 15. Die Prüfungen werden folgendermassen beurteilt:
- 1. Die Fachprüfung gliedert sich in einen praktischen und einen theo-
- 2. Die pädagogische Prüfung
- 3. Die Deutschprüfung
- § 16. Über das Prüfungsergebnis in jedem Fach oder Teilfach wird
- § 17. Über das Ergebnis der Fachprüfung von Lehramtskandidaten
- § 18. Im Fall des Mittellehrers wird über die bestandene Prüfung ein
- § 19. Kandidaten, die eine Prüfung nicht bestanden haben, können
- § 20. Fachprüfungen, die vor andern Instanzen in Basel oder aus-
- § 21.
- § 22. Die Prüfungsgebühr ist vor Beginn der Prüfung beim Sekretär
- 1. Fachprüfung für Gesang im Nebenfach .............. Fr. 50.–
- 2. Prüfung für das Lehramt für Gesang im Hauptfach
- 1. Gesang und Stimmbildung
- 3. Klavier
- 4. Solfège
- 5. Rhythmik und Improvisation
- 6. Melodie-, Harmonie- und Satzlehre
- 7. Musikgeschichte, Formenlehre und Instrumentenkunde
- 1. Fachmethodik
- 2. Unterrichtspraxis
- 1. Gesang und Stimmbildung
- 2. Sprechen und Phonetik
- 3. Instrumentenspiel
- 4. Solfège
- 5. Rhythmik
- 6. Improvisation
- 7. Melodie-, Harmonie- und Satzlehre
- 8. Musikgeschichte
- 9. Formenlehre
- 10. Instrumentenkunde
- 1. Pädagogik
- 3. Unterrichtspraxis
- § 23. Durch dieses Reglement werden aufgehoben: das Reglement
- 1938.
- § 24. Kandidaten, die beim Erlass des vorliegenden Reglements be-
- § 25. Dieses Reglement wird mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.
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