Beschluss des Regierungsrates betreffend Genehmigung des zwischen den nordwestschwei... (339.260)
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Beschluss des Regierungsrates betreffend Genehmigung des zwischen den nordwestschweizerischen Kantonen über den Betrieb eines gemeinsamen Sanitätsnotrufes in der Telephonnetzgruppe 061 unter der Telephonnummer 144 abgeschlossenen Vertrages
- Beschluss des Regierungsrates betreffend Genehmigung des zwischen den nordwestschweizerischen Kantonen über den Betrieb eines gemeinsamen Sanitätsnotrufes in der Telephonnetzgruppe 061 unter der Telephonnummer 144 abgeschlossenen Vertrages
- 1. Für die ganze Netzgruppe 061 wird ab Frühjahr 1979 bei der Sa-
- 2. Der Sanitätsnotruf wird gemäss Schreiben der Kreistelephondi-
- 3. Der Sanitätsnotruf 144 dient nur der Anforderung von Kranken-
- 4. Soweit nicht aufgrund anderweitiger Vereinbarung der Kran-
- 4.1. Ein Teilnehmeridentifikationssystem, welches die sofortige Be-
- 4.2. Leitungen von der Zentrale in Basel zu den zuständigen kanto-
- 5. Ausbaukosten
- 5.1. Aufgrund der Angaben der Kreistelephondirektion Basel erge-
- 1. Zweigleitungen nach Liestal ............ Fr. 180.– p. Mt.
- 2. Allgemeine monatliche Kosten während
- 3. Allgemeine monatliche Kosten nach Ab-
- 4. Anschaffungs- und Montagekosten als ein-
- 5. Montagekosten der dezentralen Telephone
- 6. Montagekosten Zentrale von privaten In-
- 5.2. Diese Kosten werden wie folgt aufgeteilt:
- 5.2.1. Installationskosten und PTT-Abonnementsgebühren.
- 5.2.1.1.Während der ersten zwei Jahre pro Monat:
- 5.2.1.2.Nach Ablauf der ersten zwei Jahre pro Monat:
- 5.3. Die genaue Abrechnung durch die PTT ist erst nach Abschluss
- 5.4.1. Die einmaligen Kosten für die Apparate und ihre Montage und
- 5.4.2. Die Kosten für die Miete von Leitungen und Apparaten werden
- 5.5. Der Ausbau der Anschlüsse in den Zentralen Liestal, Rheinfel-
- 6. Betriebskosten
- 6.1. Die Betriebskosten der Notrufzentrale werden mit Fr. 250 000.–
- 6.2. Die Aufteilung dieser Betriebspauschale, aufgerechnet auf den
- 1. November des Vorjahres bis 31. Oktober des laufenden Jahres
- 7. Bei Zahlungsverspätungen wird unabhängig von Verschulden,
- 8. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er
- 9. Im Falle einer Kündigung besteht kein Anspruch auf anteilmäs-
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