Verordnung über die vorübergehende Aussetzung von Zollansätzen für textile Vor- un... (632.102.1) 
                
                
            INHALT
Verordnung über die vorübergehende Aussetzung von Zollansätzen für textile Vor- und Zwischenmaterialien
- Verordnung über die vorübergehende Aussetzung von Zollansätzen für textile Vor- und Zwischenmaterialien
 - Art. 1 Zollansätze für bestimmte textile Vor- und Zwischenmaterialien
 - Art. 2 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
 - Art. 3 Inkrafttreten und Geltungsdauer
 - Anhang 1 ²
 - Zollansätze für textile Vor- und Zwischenmaterialien, deren Zollansätze vom Generaltarif abweichen
 - 1. Der Zollansatz für den Import von Vor- und Zwischenmaterialien der folgenden Tarifnummern beträgt 0.– Fr. je 100 kg brutto:
 - 2. Der Zollansatz für den Import von Vor- und Zwischenmaterialien der folgenden Tarifnummern beträgt 0.– Fr. je 100 kg brutto, soweit sie nicht für den Einzelverkauf bestimmt sind:
 - Anhang 2
 - Aufhebung und Änderung anderer Erlasse