Gesetz über die Berechtigung der Gemeinden zur Erhebung einer Vergnügungssteuer (622.2)
INHALT
Gesetz über die Berechtigung der Gemeinden zur Erhebung einer Vergnügungssteuer
- Gesetz über die Berechtigung der Gemeinden zur Erhebung einer Vergnügungssteuer
- Art. 1 In Anwendung von Art. 26 Abs. 3 der Kantonsverfassung werden die Ge-
- Art. 3 Die derart erlassenen Reglemente unterliegen der Genehmigung des Regie-
- Art. 4 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde
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