Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich (416.963)
INHALT
Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
- Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
- § 1. Träger
- § 2. Rechtsnatur und Sitz
- § 3. Aufgabe der Hochschule
- § 4. Freiheit von Lehre und Forschung
- § 5. Studienrichtungen
- 1. Ausbildungsstufe und -Bereiche
- § 6. 2. Veränderungen
- § 7. Forschung und Entwicklung
- § 8. Dienstleistungen
- § 9. Zusammenarbeit mit andern Institutionen
- § 10. Verträge mit Nichtträgerkantonen und mit dem Fürstentum
- § 11. Aufsicht
- § 12. Zulassungsbeschränkungen
- § 13. Organe
- 1. der Hochschulrat;
- 2. die Schulleitung;
- 3. die Rekurskommission.
- § 14. Hochschulrat
- 1. Zusammensetzung
- § 15. 2. Wahl und Abberufung
- § 16. 3. Konstituierung
- § 17. 4. Aufgaben
- § 18. b. im Einzelnen
- 1. Er erlässt für sich ein Geschäftsreglement und rege lt den Ausstand.
- 2. Er bestimmt den Schulort, insbesondere bei dezentra lisierten Ausbil-
- 3. Er stellt Antrag auf Einführung neuer und auf Aufhe bung bestehen-
- 4. Er bestimmt in der Aus- und Weiterbildung die Schwe rpunkte.
- 5. Er legt die einzelnen Ausbildungsgänge fest und ent scheidet im Zwei-
- 6. Er entscheidet über die Durchführung von Ausbildung sgängen in
- 7. Er schliesst Verträge mit Nichtträgerkantonen ab un d nimmt diese in
- 8. Er schliesst Kooperationsverträge ab.
- 9. Er ordnet die Ausgestaltung der Schulleitung und se tzt deren Be-
- 10. Er ordnet das Anstellungsverhältnis, die Besoldung, das Diszipli-
- 11. Er entscheidet über die Anstellung der Mitglieder d er Schulleitung
- 12. Er entscheidet über die Entlassung von Mitarbeiteri nnen und Mit-
- 13. Er beschliesst zuhanden der Trägerkantone den jährl ichen Vor-
- 14. Er beschliesst vorbehältlich der Genehmigung durch die Träger-
- 15. Er entscheidet über den Abschluss und die Kündigung von Miet-
- 16. Er erlässt Vorschriften über die Aufnahme in die Ho chschule, über die
- 17. Er entscheidet über Zulassungsbeschränkungen, besti mmt die für die
- 18. Er erlässt Vorschriften über die Rechte und Pflicht en der Studierenden
- 19. Er entscheidet über die Wegweisung von Studierenden aus diszi-
- 20. Er legt die Studiengelder und die Gebühren fest.
- 21. Er entscheidet über Rekurse gegen Verfügungen nachg eordneter In-
- 22. Er wählt die Rekurskommission.
- 23. Er regelt die Entschädigung der Rekurskommission un d allfälliger
- 24. Er erhebt Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche na mens der Hoch-
- 25. Er erlässt die weiteren Vorschriften, die zum unmit telbaren Vollzug
- § 19. 5. Delegation von Aufgaben
- § 20. Leitung der Hochschule 1. Auftrag
- § 21. 2. Befugnisse
- § 22. Rekurskommission
- 1. Zusammensetzung und Konstituierung
- § 23. 2. Zuständigkeit
- § 24. 3. Verfahren
- § 25. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- 1. Anstellung
- § 26. 2. Mitsprache
- § 27. Studierende
- § 28. Voranschlag
- § 29. Übertragung von Budgetmitteln und Defiziten
- § 30. Nachtragskredite
- § 31. Rechnungsablage
- § 32. Finanzkontrolle
- § 33. Deckung der Aufwendungen
- 1. durch die jährlichen Beiträge der Trägerkantone, di e leistungsbezo-
- 2. durch einen angemessenen Standortbeitrag des Kanton s Zürich als
- 3. durch die Leistungen von Vertragskantonen, die die Aufwendungen
- 4. durch Studiengelder und Gebühren;
- 5. durch die Abgeltung von Leistungen zugunsten Dritte r und durch
- § 34. Leistungen der Studierenden
- § 35. Dienstleistungen
- § 36. Berechnung der Leistungen der einzelnen Träge rkantone
- § 37. Bauten
- § 38. Überweisung der Betriebsbeiträge
- § 39. Haftung
- 1. Der Hochschule
- § 40. 2. Der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters
- § 41. 3. Übrige Vorschriften
- § 42. Disziplinarmassnahmen
- 1. Grundsatz
- § 43. 2. Die einzelnen Disziplinarmassnahmen
- 1. Verweis;
- 2. Geldleistung bis Fr. 5000.-;
- 3. Vorübergehende Einstellung in der Funktion mit oder ohne Entzug
- 4. Versetzung ins provisorische Anstellungsverhältnis;
- 5. Disziplinarische Entlassung.
- § 44. 3. Verfahren, Entscheid, Verjährung
- § 45. Schiedsgericht
- 27. März 1969 massgebend.
- § 46. Kündigung
- § 47. Vollstreckung von Beschlüssen und Entscheiden
- § 48. Übergangsregelung
- § 49. Aufhebung geltenden Rechts
- § 50. Weiterbestand geltenden Rechts
- § 51. Inkrafttreten
- 7. Februar 2001.
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