Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich (416.963) 
                
                
            INHALT
Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
- Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
 - § 1. Träger
 - § 2. Rechtsnatur und Sitz
 - § 3. Aufgabe der Hochschule
 - § 4. Freiheit von Lehre und Forschung
 - § 5. Studienrichtungen
 - 1. Ausbildungsstufe und -Bereiche
 - § 6. 2. Veränderungen
 - § 7. Forschung und Entwicklung
 - § 8. Dienstleistungen
 - § 9. Zusammenarbeit mit andern Institutionen
 - § 10. Verträge mit Nichtträgerkantonen und mit dem Fürstentum
 - § 11. Aufsicht
 - § 12. Zulassungsbeschränkungen
 - § 13. Organe
 - 1. der Hochschulrat;
 - 2. die Schulleitung;
 - 3. die Rekurskommission.
 - § 14. Hochschulrat
 - 1. Zusammensetzung
 - § 15. 2. Wahl und Abberufung
 - § 16. 3. Konstituierung
 - § 17. 4. Aufgaben
 - § 18. b. im Einzelnen
 - 1. Er erlässt für sich ein Geschäftsreglement und rege lt den Ausstand.
 - 2. Er bestimmt den Schulort, insbesondere bei dezentra lisierten Ausbil-
 - 3. Er stellt Antrag auf Einführung neuer und auf Aufhe bung bestehen-
 - 4. Er bestimmt in der Aus- und Weiterbildung die Schwe rpunkte.
 - 5. Er legt die einzelnen Ausbildungsgänge fest und ent scheidet im Zwei-
 - 6. Er entscheidet über die Durchführung von Ausbildung sgängen in
 - 7. Er schliesst Verträge mit Nichtträgerkantonen ab un d nimmt diese in
 - 8. Er schliesst Kooperationsverträge ab.
 - 9. Er ordnet die Ausgestaltung der Schulleitung und se tzt deren Be-
 - 10. Er ordnet das Anstellungsverhältnis, die Besoldung, das Diszipli-
 - 11. Er entscheidet über die Anstellung der Mitglieder d er Schulleitung
 - 12. Er entscheidet über die Entlassung von Mitarbeiteri nnen und Mit-
 - 13. Er beschliesst zuhanden der Trägerkantone den jährl ichen Vor-
 - 14. Er beschliesst vorbehältlich der Genehmigung durch die Träger-
 - 15. Er entscheidet über den Abschluss und die Kündigung von Miet-
 - 16. Er erlässt Vorschriften über die Aufnahme in die Ho chschule, über die
 - 17. Er entscheidet über Zulassungsbeschränkungen, besti mmt die für die
 - 18. Er erlässt Vorschriften über die Rechte und Pflicht en der Studierenden
 - 19. Er entscheidet über die Wegweisung von Studierenden aus diszi-
 - 20. Er legt die Studiengelder und die Gebühren fest.
 - 21. Er entscheidet über Rekurse gegen Verfügungen nachg eordneter In-
 - 22. Er wählt die Rekurskommission.
 - 23. Er regelt die Entschädigung der Rekurskommission un d allfälliger
 - 24. Er erhebt Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche na mens der Hoch-
 - 25. Er erlässt die weiteren Vorschriften, die zum unmit telbaren Vollzug
 - § 19. 5. Delegation von Aufgaben
 - § 20. Leitung der Hochschule 1. Auftrag
 - § 21. 2. Befugnisse
 - § 22. Rekurskommission
 - 1. Zusammensetzung und Konstituierung
 - § 23. 2. Zuständigkeit
 - § 24. 3. Verfahren
 - § 25. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
 - 1. Anstellung
 - § 26. 2. Mitsprache
 - § 27. Studierende
 - § 28. Voranschlag
 - § 29. Übertragung von Budgetmitteln und Defiziten
 - § 30. Nachtragskredite
 - § 31. Rechnungsablage
 - § 32. Finanzkontrolle
 - § 33. Deckung der Aufwendungen
 - 1. durch die jährlichen Beiträge der Trägerkantone, di e leistungsbezo-
 - 2. durch einen angemessenen Standortbeitrag des Kanton s Zürich als
 - 3. durch die Leistungen von Vertragskantonen, die die Aufwendungen
 - 4. durch Studiengelder und Gebühren;
 - 5. durch die Abgeltung von Leistungen zugunsten Dritte r und durch
 - § 34. Leistungen der Studierenden
 - § 35. Dienstleistungen
 - § 36. Berechnung der Leistungen der einzelnen Träge rkantone
 - § 37. Bauten
 - § 38. Überweisung der Betriebsbeiträge
 - § 39. Haftung
 - 1. Der Hochschule
 - § 40. 2. Der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters
 - § 41. 3. Übrige Vorschriften
 - § 42. Disziplinarmassnahmen
 - 1. Grundsatz
 - § 43. 2. Die einzelnen Disziplinarmassnahmen
 - 1. Verweis;
 - 2. Geldleistung bis Fr. 5000.-;
 - 3. Vorübergehende Einstellung in der Funktion mit oder ohne Entzug
 - 4. Versetzung ins provisorische Anstellungsverhältnis;
 - 5. Disziplinarische Entlassung.
 - § 44. 3. Verfahren, Entscheid, Verjährung
 - § 45. Schiedsgericht
 - 27. März 1969 massgebend.
 - § 46. Kündigung
 - § 47. Vollstreckung von Beschlüssen und Entscheiden
 - § 48. Übergangsregelung
 - § 49. Aufhebung geltenden Rechts
 - § 50. Weiterbestand geltenden Rechts
 - § 51. Inkrafttreten
 - 7. Februar 2001.