Verordnung über den Kleinhandel mit Qualitätsspirituosen (955.12)
INHALT
Verordnung über den Kleinhandel mit Qualitätsspirituosen
- Verordnung über den Kleinhandel mit Qualitätsspirituosen
- Art. 2 Ausserkantonale Geschäfte, die sich über die Qualifikationen nach Art. 25
- Art. 3 Die Patente sind beim Kantonspolizeiamt in Trogen zu lösen und gelten für
- Art. 4 Übertretungen dieser Verordnung unterliegen einer Busse von Fr. 20.– bis
- Art. 5 Durch diese Verordnung wird diejenige vom 24. November 1911 ausser
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