Beschluss über den Beitritt des Kantons Appenzell Ausserrhoden zur Interkantonalen Ve... (212.02)
INHALT
Beschluss über den Beitritt des Kantons Appenzell Ausserrhoden zur Interkantonalen Vereinbarung vom 26. September 2005 über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
- Beschluss über den Beitritt des Kantons Appenzell Ausserrhoden zur Interkantonalen Vereinbarung vom 26. September 2005 über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
- Art. 35a (Abs. 1 und 2 unverändert)
- Art. 1. Die Kantone Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrho-
- Art. 2. Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist eine öffentlich-
- Art. 3. Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht erfüllt die den Kanto-
- Art. 4. Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, gilt das Recht
- Art. 5. Für die Mitarbeitenden der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
- Art. 6. Verfügungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, welche
- Art. 7. Amtliche Bekanntmachungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungs-
- Art. 8. Organe der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht sind:
- Art. 9. Die Regierungen der Vereinbarungskantone wählen je ein Regierungs-
- Art. 10. Die Verwaltungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit
- Art. 11. Die Verwaltungskommission:
- Art. 12. Die Vereinbarungskantone regeln die Entschädigung ihrer Mitglieder
- Art. 13. Die Geschäftsleitung setzt sich nach Massgabe des Organisations-
- Art. 14. Die Geschäftsleitung:
- Art. 15. Die Revisionsstelle der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
- Art. 16. Der Finanzbedarf der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht wird
- Art. 17. Vorsorgeeinrichtungen und klassische Stiftungen entrichten Gebüh-
- Art. 18. Für die Haushaltsführung und das Rechnungswesen wird das
- Art. 19. Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht haftet für ihre Ver-
- Art. 20. Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist von allen Staats-,
- Art. 21. Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen oder zwi-
- Art. 22. Das Schiedsgerichtsverfahren richtet sich im Übrigen nach dem
- Art. 23. Die Vereinbarungskantone können ihre Beteiligung an der Ost-
- Art. 24. Die Vereinbarungskantone können die Vereinbarung durch überein-
- Art. 25. Der Kanton St.Gallen stellt der Ostschweizer BVG- und Stiftungs-
- Art. 26. Der Kanton St.Gallen leistet der Ostschweizer BVG- und Stiftungs-
- Art. 27. Diese Vereinbarung bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung
- Art. 28. Die Regierungen der Vereinbarungskantone legen gemeinsam fest:
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