Allgemeine Geschäftsordnung des Studentenrates der Universität Basel (441.710)
INHALT
Allgemeine Geschäftsordnung des Studentenrates der Universität Basel
- Allgemeine Geschäftsordnung des Studentenrates der Universität Basel
- §1. Der Studentenrat (SR) der Universität Basel vertritt die Studie-
- §2. Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.
- §3. Die Sitzungen des SR sind für die immatrikulierten Studierenden
- §4. Die Akten des SR und seiner Organe können von den immatri-
- §5. Die immatrikulierten Studierenden haben das Antrags- und In-
- §8. Der SR verabschiedet ein Reglement, das den Studierenden er-
- §9. Der SR wählt am Anfang jeder Sitzung zwei Stimmenzähler/
- § 10. nach dem Wahltag stattfinden. Sie wird vom vorigen Ausschuss einbe-
- § 11. Ausser der konstituierenden Sitzung sollen pro Semester noch
- § 12. Der SR ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder an-
- § 13. Der beschlussfähige SR kann Vertagung beschliessen.
- § 14. In der Fortsetzungssitzung ist der SR in jedem Falle beschlussfä-
- § 15. Die Traktandenliste wird vom Ausschuss erstellt und vom SR
- § 16. Der SR ist berechtigt, für die Traktandenliste der nächsten SR-
- § 17. Unter dem Traktandum «Varia» dürfen keine Beschlüsse gefällt
- § 18. Das Protokoll der SR-Sitzung soll mindestens enthalten:
- § 19. Vorsitzender/Vorsitzende des SR ist der Präsident/die Präsiden-
- § 20. Die SR-Mitglieder sind berechtigt, durch das Mittel des Antrags
- § 21. Mit dem Antrag wird die Behandlung einer materiellen Frage
- § 22. Mit der Interpellation wird vom Ausschuss Auskunft über die im
- § 24. Das Wort wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden in der
- § 25. Die Redezeit kann durch Beschluss des SR generell beschränkt
- § 26. Entfernt sich ein Redner/eine Rednerin zu sehr von dem in Be-
- § 27. Die SR-Mitglieder sind berechtigt, zu den auf der Traktandenli-
- § 28. Anträge zur Verhandlungs-, Abstimmungs- oder Wahlordnung
- § 29. Rückkommensanträge auf schon gefasste Beschlüsse müssen
- § 30. Auf Ordnungsantrag hin kann die Diskussion jederzeit ge-
- § 31. Aktives Stimm- und Wahlrecht haben nur Mitglieder des SR.
- § 32. Der SR kann geheime Wahl/Abstimmung beschliessen. Dazu
- § 34. Der Studentenrat wählt aus der Mitte des Ausschusses auf ein
- § 35. Der Ausschuss des Studentenrates erledigt die laufenden Ge-
- § 36. Mindestens folgende Ressorts hat der Ausschuss in seiner er-
- § 37. Während des Semesters ist mindestens zweimal monatlich eine
- § 38. Der Ausschuss wird durch den Vizepräsidenten/die Vizepräsi-
- § 39. Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich.
- § 41. Der Ausschuss beaufsichtigt das Sekretariat und das Büro des
- § 42. Der Ausschuss beaufsichtigt den Zeitungslesesaal. Er erlässt ein
- § 43. Am Anfang des Sommersemesters legt der Ausschuss dem Stu-
- § 44. Präsident/Präsidentin und Vizepräsident/Vizepräsidentin ver-
- § 45. Die Geschäftsprüfungskommission (GPK) setzt sich aus drei
- § 46. Die GPüberprüft die Geschäftsführung der Organe des SR auf
- § 49. Stellt die GPK Unkorrektheiten fest, so informiert sie umge-
- § 50. Reagiert der Ausschuss nicht auf entsprechende Informationen
- § 51. An den Sitzungen des SR prüfen die anwesenden Vertreter/
- § 52. Eine Fraktion wird durch mindestens fünf SR-Mitglieder gebil-
- § 53. Jede Fraktion gibt eine Liste ihrer Mitglieder zuhanden des
- § 54. treterinnen in der Regenz, in den öffentlichen Kommissionen und all-
- § 56. Die studentischen Vertreter/Vertreterinnen informieren den
- § 57. Die studentischen Vertreter/Vertreterinnen erstatten dem SR
- § 58. Diese Ordnung kann jederzeit ganz oder teilweise mit einem
- § 59. Diese Ordnung wird mit der Genehmigung durch den Erzie-
Feedback