Verordnung der Aufsichtskommission über die Schülerorganisation der Kantonsschule (413.107)
INHALT
Verordnung der Aufsichtskommission über die Schülerorganisation der Kantonsschule
- Verordnung der Aufsichtskommission über die Schülerorganisation der Kantonsschule
- § 5 Der Schülerorganisation wird einmal pro Semester für eine wichtige
- § 6 Das Mitspracherecht der Schülerorganisation ist in der Verordnung des
- § 7 Die Kantonsschulkonferenz bestimmt zwei Hauptlehrkräfte, die als Kon-
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