Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und St. Gallen über ... (527.3)
Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und St. Gallen über die fischereiliche Zuständigkeit in den Grenzgewässern
- Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und St. Gallen über die fischereiliche Zuständigkeit in den Grenzgewässern
- Art. 1 Der fischereilichen Zuständigkeit des Kantons Appenzell A.Rh. unterstehen:
- Art. 2 Der fischereilichen Zuständigkeit des Kantons St. Gallen unterstehen:
- Art. 3 Zuflüsse gehören zu den Grenzgewässern, soweit diese Vereinbarung nichts
- Art. 4 Die Grenzgewässer unterstehen der Gesetzgebung des zuständigen Kan-
- Art. 5 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist
- Art. 6 Die Übereinkunft zwischen den Kantonen St. Gallen und Appenzell A.Rh.
- Art. 7 Die Vereinbarung wird nach Unterzeichnung durch die beiden Kantone und