Gesetz betreffend Vollzug des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (712.51)
INHALT
Gesetz betreffend Vollzug des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte
- Gesetz betreffend Vollzug des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte
- § 1. Der Kantonsrat wird ermächtigt, zum Bundesgesetz über die Nutz-
- § 2. Das Gesetz betreffend Taxation der staatlich konzedierten Wasserfall-
- § 3. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk und mit Erlass der
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