Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder ... (170.300)
INHALT
Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder und Arbeitnehmer
- Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder und Arbeitnehmer
- Art. 4 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt
- Art. 12 Schadenersatz- oder Rückgriffsanspüche werden geltend ge-
- Art. 17 Die Klage kann beim zuständigen Gericht direkt erhoben werden,
- Art. 19 Die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Staat erlischt,
- Art. 20 Die Fristen gemäss Art. 18 und 19 ruhen, solange ein Strafverfah-
- Art. 21 Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre.
- Art. 24 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden auf-
- Art. 25 Vor dem Inkrafttreten dieses Ge setzes verursachte Schäden wer-
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