Beitritt zum Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit (225.42) 
                
                
            INHALT
Beitritt zum Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit
- Beitritt zum Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit
 - 1. Der Kanton Solothurn tritt dem Konkordat über die Schiedsgerichts-
 - 2. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
 - 1. Die mit dem Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März
 - § 237 Absatz 2 litera f sowie die §§ 277-290 der Zivilprozessordnung vom
 - 11. September 1966 werden aufgehoben.
 - 2. § 277 der Zivilprozessordnung erhält unter dem bisherigen Abschnitt