Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmende im Haushalt einschliesslich der 24-Stunden-B... (215.700)
INHALT
Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmende im Haushalt einschliesslich der 24-Stunden-Betreuung im Kanton Basel-Stadt
- Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmende im Haushalt einschliesslich der 24-Stunden-Betreuung im Kanton Basel-Stadt
- 27. April 1911
- § 1 Räumlicher Geltungsbereich
- § 2 Persönlicher Geltungsbereich
- § 3 Persönlicher Geltungsbereich im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung
- § 4 Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich
- § 5 Sachlicher Anwendungsbereich
- § 6 Ergänzendes Recht
- § 7 Aushändigung des Normalarbeitsvertrages
- § 8 Geheimhaltungspflicht
- 1992.
- § 9 Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene
- § 10 Schwangere Frauen und stillende Mütter
- § 11 Jugendliche
- § 12 Probezeit
- § 13 Kündigung
- § 14 Tod oder Heimeintritt der zu betreuenden Person im Rahmen der 24-Stunden-Betreu -
- § 15 Kündigung der Unterkunft
- § 16 Zeugnis
- § 17 Arbeitszeit
- § 18 Präsenzzeit
- § 19 Pausen
- § 20 Arbeits- und Präsenzzeit sowie Pausen im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung
- § 21 Ruhezeit
- § 22 Überstunden
- § 23 Überzeit
- § 24 Nachtarbeit
- § 25 Arbeitszeiterfassung
- § 26 Freie Tage
- § 27 Sonntage und gesetzliche Feiertage
- § 28 Ferien
- § 29 Ferienlohn
- 10.64% vom üblichen Lohn berechnet.
- § 30 Bezahlter Urlaub
- § 32 Aus- und Weiterbildung
- § 33 Höhe des Lohnes
- § 34 Lohn für Präsenzzeit im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung
- 1. bei ungelernten Arbeitnehmenden mit 1‘300 Franken;
- 2. bei ungelernten Arbeitnehmenden mit mindestens vier Jahren Berufserfahrung sowie
- 3. bei gelernten Arbeitnehmenden mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ)
- 1. bei ungelernten Arbeitnehmenden mit 1‘800 Franken;
- 2. bei ungelernten Arbeitnehmenden mit mindestens vier Jahren Berufserfahrung sowie
- 3. bei gelernten Arbeitnehmenden mit EFZ mit 2‘200 Franken.
- 1. bei ungelernten Arbeitnehmenden mit 3‘050 Franken;
- 2. bei ungelernten Arbeitnehmenden mit mindestens vier Jahren Berufserfahrung sowie
- 3. bei gelernten Arbeitnehmenden mit EFZ mit 3‘700 Franken.
- § 35 Weitere Lohnbestandteile und Ansprüche der Arbeitnehmenden
- 31. Oktober 1947 oder nach dem im Einzelarbeitsvertrag vereinbarten Betrag, wobei dieser den Natu -
- § 36 Auslagen
- § 37 Lohnauszahlung und Lohnabrechnung
- § 38 Annahmeverzug der Arbeitgebenden
- § 39 Lohn bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung
- § 40 Dienstaltersgeschenke
- § 41 Abgangsentschädigung
- § 42 Sozialabzüge
- § 45 Unfallversicherung
- § 46 Mutterschaftsversicherung
- § 47 Berufliche Vorsorge
- § 48 Weisungsbefugnis
- § 49 Haftung der Arbeitnehmenden
- § 50 Abweichungen
- § 51 Streitigkeiten
- 6. Oktober 1989 stützen, ist zusätzlich das Gericht am Ort der Geschäftsniederlassung der vermitteln -
- § 52 Übergangsbestimmung
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