Ausführungsbestimmungen zur Apothekenverordnung (349.110)
INHALT
Ausführungsbestimmungen zur Apothekenverordnung
- Ausführungsbestimmungen zur Apothekenverordnung
- §1. Der Bewerber hat folgende Unterlagen vorzulegen:
- §2. Als hauptberufliche Tätigkeit gilt eine Beschäftigung in der Apo-
- §3. Ist der Bewerber nicht zugleich Eigentümer der zu führenden
- 1. Selbständigkeit des verantwortlichen Leiters.
- §4. Die Apotheken sind durch ein grünes Kreuz zu kennzeichnen,
- §5. Die Räumlichkeiten der Apotheke müssen genügend geeigneten
- §6. Das Gesundheitsamt
- §7. Für das Festlegen der Stellvertretungskompetenzen nicht eidge-
- §8. Der Notfalldienst im Sinne von § 13 der Apothekenverordnung
- §9. Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Arzneimitteln oder im
- § 10. In einer Apotheke darf pro ganztägig arbeitenden Apotheker
- § 11. Diese Ausführungsbestimmungen sind zu publizieren; sie wer-
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