Verordnung über das Staatsarchiv und die Archivierung der Verwaltungsakten (172.301)
INHALT
Verordnung über das Staatsarchiv und die Archivierung der Verwaltungsakten
- Verordnung über das Staatsarchiv und die Archivierung der Verwaltungsakten
- § 4 Die Dienststellen und Anstalten bezeichnen eine für die Registratur
- § 10 Die Departemente, Dienststellen und Anstalten sind dafür besorgt,
- § 11 Im übrigen gelten für die Regierungsratsakten die Bestimmungen
- § 13 Das Staatsarchiv erfüllt die folgenden Aufgaben:
Feedback