Verordnung über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (121.3)
INHALT
Verordnung über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (VAND)
- Verordnung über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (VAND)
- 1. Abschnitt: Gegenstand
- Art. 1
- 2. Abschnitt: Unabhängige Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten
- Art. 2 Zuordnung und Sitz
- Art. 3 Geschäftsordnung
- Art. 4 Budget
- Art. 5 Zustellung von Unterlagen
- Art. 6 Erteilung von Auskünften
- 3. Abschnitt: Unabhängige Kontrollinstanz für die Funk- und Kabelaufklärung
- Art. 7 Zusammensetzung
- Art. 8 Organisation
- Art. 9 Meldepflicht der kontrollierten Stellen
- Art. 10 Tätigkeiten
- 4. Abschnitt: Kantonale Dienstaufsicht
- Art. 11 Bezeichnung und Gesuche
- Art. 12 Mindestanforderungen
- Art. 13 Zusammenarbeit mit Aufsichtsorganen des Bundes
- 5. Abschnitt: Zusammenarbeit der Aufsichtsorgane
- Art. 14
- 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Art. 15 Änderung anderer Erlasse
- Art. 16 Übergangsbestimmung
- Art. 17 Inkrafttreten
- Anhang
- Änderung anderer Erlasse
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