Gesetz über die Gewährung von Ferien (822.61)
INHALT
Gesetz über die Gewährung von Ferien
- Gesetz über die Gewährung von Ferien
- § 1. Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Personen, die im Kanton
- § 2.
- § 3.
- § 4. . . .
- § 5.
- § 6. Die Dauer der Ferien kann proportional zum Ausfall der Arbeitszeit
- § 7. Der Anspruch auf noch nicht bezogene Ferien fällt dahin, wenn das
- § 8.
- § 9.
- § 10.
- § 11.
- § 12. Entsteht nach dem Ferienbezug ein Grund zur Kürzung der Ferien
- § 13.
- § 15. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauf-
- § 16.
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