Verwaltungszuschuss zur Ergänzung der Bischofsbesoldung (423.378.21)
INHALT
Verwaltungszuschuss zur Ergänzung der Bischofsbesoldung
- Verwaltungszuschuss zur Ergänzung der Bischofsbesoldung
- 1. Dem Bischof von Basel und Lugano
- 2. Der Verwaltungszuschuss ist, gleich wie der übrige Besoldungsbetrag,
- 3. Der bewilligte Verwaltungszuschuss ist für die Zeit vom 1. Januar 1932
- 4. Dieser Beschluss der Diözesan-Konferenz unterliegt der Genehmigung
- 5. Den einzelnen hohen Diözesanständen wird empfohlen, ihr Beitragsbe-
- 26. Oktober 1931. BE RRB vom 6. November 1931; ZG RRB vom , 2. November
- 16. November 1931; BL RRB vom 16. Dezember 1931.
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